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   FG Hamburg, 22.11.2000 - IV 835/97   

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FG Hamburg, 22.11.2000 - IV 835/97 (https://dejure.org/2000,13901)
FG Hamburg, Entscheidung vom 22.11.2000 - IV 835/97 (https://dejure.org/2000,13901)
FG Hamburg, Entscheidung vom 22. November 2000 - IV 835/97 (https://dejure.org/2000,13901)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Rückforderung der Ausfuhrerstattung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Berechtigung zur Rückforderung gewährter Ausfuhrerstattungsbeträge; Rücknahme rechtswidriger begünstigender Bescheide über Ausfuhrerstattungen auch bei Freigabe geleisteter Sicherheiten im Rahmen der Vorfinanzierung der Ausfuhrerstattung; Abhängigkeit der Zahlung der ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (20)

  • FG Hamburg, 22.06.2011 - 4 K 80/11

    Verjährung von Rückforderungsansprüchen wegen zu Unrecht gewährter

    Erstmals im November 2000 und damit sogar nach Erlass des streitgegenständlichen Rückforderungsbescheides hat das Finanzgericht Hamburg die Verjährungsvorschriften des BGB entsprechend auf die Rückforderung von zu Unrecht gewährter Ausfuhrerstattung angewandt (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 22.11.2000, IV 835/97).
  • FG Hamburg, 03.04.2009 - 4 K 31/05

    Voraussetzungen für die Gewährung der differenzierten Ausfuhrerstattung

    Entsprechend dieser älteren Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften hat auch der erkennende Senat in wiederholt entschieden, dass die Dokumente im Sinne des Art. 18 Abs. 1 VO Nr. 3665/87 keinen unwiderlegbaren Nachweis dafür darstellen, dass die Einfuhr tatsächlich stattgefunden hat; vielmehr kann die Beweiskraft des Zolldokuments bzw. der Verzollungsbescheinigung entfallen, wenn begründete Zweifel bestehen, ob die Waren den Drittlandsmarkt tatsächlich erreicht haben (vgl. etwa Senatsurteil vom 22.11.2000, IV 835/97, juris; Beschluss vom 6.1.2004, IV 243/03, juris; Senatsurteilurteil vom 21.7.2005, IV 51/04, juris; ebenso BFH, Beschluss vom 10.12.2002, VII B 139/02, juris).

    Soweit der Senat in früheren Entscheidungen (vgl. etwa Senatsurteil vom 22.11.2000, IV 835/97, juris; Beschluss vom 6.1.2004, IV 243/03, juris; Senatsurteilurteil vom 21.7.2005, IV 51/04, juris) eine andere Auffassung vertreten hat, hält er hieran nicht mehr fest.

  • FG Hamburg, 28.02.2008 - 4 K 48/07

    Ausfuhrerstattung: Beweislast im Rückforderungsverfahren

    Entsprechend dieser älteren Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften hat auch der erkennende Senat in den letzten Jahren wiederholt entschieden, dass die Dokumente im Sinne des Art. 18 Abs. 1 VO Nr. 3665/87 keinen unwiderlegbaren Nachweis dafür darstellen, dass die Einfuhr tatsächlich stattgefunden hat; vielmehr kann die Beweiskraft des Zolldokuments bzw. der Verzollungsbescheinigung entfallen, wenn begründete Zweifel bestehen, ob die Waren den Drittlandsmarkt tatsächlich erreicht haben (vgl. etwa FG Hamburg, Urteil vom 22.11.2000, IV 835/97, [...]; Beschluss vom 6.1.2004, IV 243/03, [...]; Urteil vom 21.7.2005, IV 51/04, [...]; ebenso BFH, Beschluss vom 10.12.2002, VII B 139/02, [...]).

    Soweit der Senat in früheren Entscheidungen (vgl. etwa FG Hamburg, Urteil vom 22.11.2000, IV 835/97, [...]; Beschluss vom 6.1.2004, IV 243/03, [...]; Urteil vom 21.7.2005, IV 51/04, [...]) eine andere Auffassung vertreten hat, hält er hieran nicht mehr fest.

  • FG Hamburg, 13.07.2009 - 4 K 188/09

    Rückforderung der Ausfuhrerstattung durch das beklagte Hauptzollamt;

    Allein der Umstand, dass im Streitfall Spezialregelungen der Verjährung im Marktordnungsrecht fehlen, führt mithin nicht dazu, dass die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches und im Rahmen des Bürgerlichen Gesetzbuchs "mangels Einschlägigkeit anderer Regelungen die regelmäßige Verjährungsfrist von 30 Jahren" gemäß § 195 BGB a.F. Anwendung findet (in diesem Sinne aber noch FG Hamburg, Urteil vom 22.11.2000, IV 835/97, [...]).
  • FG Hamburg, 13.07.2009 - 4 K 189/09

    Verjährungsfrist bei Rückforderungsanspruch eines Hauptzollamtes bezüglich einer

    Allein der Umstand, dass im Streitfall Spezialregelungen der Verjährung im Marktordnungsrecht fehlen, führt mithin nicht dazu, dass die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches und im Rahmen des Bürgerlichen Gesetzbuchs "mangels Einschlägigkeit anderer Regelungen die regelmäßige Verjährungsfrist von 30 Jahren" gemäß § 195 BGB a.F. Anwendung findet (in diesem Sinne aber noch FG Hamburg, Urteil vom 22.11.2000, IV 835/97, [...]).
  • FG Hamburg, 23.06.2009 - 4 K 80/09

    Keine Anwendung der 30-jährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB a.F. im

    Allein der Umstand, dass im Streitfall Spezialregelungen der Verjährung im Marktordnungsrecht fehlen, führt mithin nicht dazu, dass die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches und im Rahmen des Bürgerlichen Gesetzbuchs "mangels Einschlägigkeit anderer Regelungen die regelmäßige Verjährungsfrist von 30 Jahren" gemäß § 195 BGB a.F. Anwendung findet (in diesem Sinne aber noch FG Hamburg, Urteil vom 22.11.2000, IV 835/97, [...]).
  • FG Hamburg, 12.04.2002 - IV 246/99

    Voraussetzung für die Anwendung des Art. 234 Abs. 2 ZK-DVO

    Die Auffassung des Senats, dass im vorliegenden Fall das beklagte Hauptzollamt nachzuweisen hat, dass die Voraussetzungen für die Ausfuhrerstattung nicht vorlagen, weil die ausgeführten Tieren ihren Ursprung nicht in der Gemeinschaft hatten, steht nicht im Widerspruch zur Senatsentscheidung vom 22.11.2000 (IV 835/97, juris).
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